Antragsverfahren - auch Gutachtenverfahren
Dazu gibt es ein Antragsverfahren, auch Gutachtenverfahren oder Gutachterverfahren genannt: Der Patient kann, wenn er mit seinem Psychotherapeuten über die Art der Behandlung einig geworden ist, einen Antrag auf Kostenübernahme bei seiner Krankenkasse stellen (das Formular erhält er bei seinem Psychotherapeuten, dem er es auch ausgefüllt zurückgibt). Mit diesem Antrag ermächtigt er gleichzeitig seinen Psychotherapeuten, einen Bericht zur Begründung der Indikation der Behandlung und vor allem der Kostenübernahme zu schreiben.
Dieser Bericht geht – bzgl. der persönlichen Daten des Patienten (Name und Geb.-Datum) anonymisiert und chiffriert – in einem verschlossenen Umschlag an die Krankenkasse, die ihn an einen Gutachter weiterleitet. Dieser empfiehlt nach Prüfung des Berichtes – in der Regel – der Krankenkasse die Kostenübernahme für eine gewisse Anzahl von Sitzungen.
Wichtig: Die Krankenkassen können nur die Kostenübernahme genehmigen, aber nicht eine Behandlung!
Eine Behandlung kann meiner Meinung nach ausschließlich zwischen Psychotherapeut und Patient vereinbart werden. Allerdings besteht hierüber leider bei vielen Psychotherapeuten nicht genügend Klarheit, sie sprechen dann von genehmigten Behandlungen.
Eine Mitteilung über die Kostenübernahme erhält der Patient – und auch der Psychotherapeut, der aufgrund dieser Mitteilung das Honorar mit der jeweiligen KV abrechnen kann (Ausnahmen von diesem Modus gibt es bei Versicherten, die mit ihrer Krankenkasse Kostenerstattung bzgl. aller ambulanten Leistungen vereinbart haben.)
Rechtzeitig vor der vollständigen Inanspruchnahme dieses Stundenkontingentes kann der Patient erneut einen Antrag stellen. Je nach Form der Psychotherapie gibt es unterschiedliche Grenzen für die einzelnen Bewilligungskontingente und auch regelhafte Obergrenzen für die Gesamtzahl der Sitzungen je nach Therapieform (wobei im Einzelfall Ausnahmen möglich sind). Ich vereinbare mit meinen Patienten, dass sie selber die Verantwortung für die rechtzeitige Antragstellung übernehmen, da dies Teil ihrer Verantwortlichkeit für die Bezahlung der Behandlung ist.
Ende der Kostenübernahme ist nicht Ende der Behandlung
Da psychotherapeutische Behandlungen aber nicht automatisch dadurch enden, dass die Kostenübernahme durch die Krankenkasse endet, ist es sinnvoll, schon vor Beginn darüber zu sprechen, dass eine Behandlung auch länger dauern kann. Dann kann der Patient rechtzeitig darüber nachdenken und sich ggfs. darauf einstellen, die Kosten der Behandlung nach Wegfall der Kostenübernahme durch die Krankenkasse selber zu tragen.
Z.Zt. (seit 2009) beträgt die Vergütung für eine Behandlungsstunde - Sitzung à 50 Min. Dauer - durch die Krankenkassen ca. 80 Euro; dies gilt allerdings nur für Sitzungen, für die eine Kostenübernahme beantragt und bewilligt worden ist (sog. Genehmigungspflichtige Leistungen). Für Vorgespräche bezahlen gesetzliche Krankenversicherungen im Rahmen der Budgetierung der Honorare z.Zt. und erst seit Anfang 2009 ca. 50 - 60 Euro (s.a. Private Honorarvereinbarungen).