Private Honorarvereinbarungen – Privatliquidation

Bei Vereinbarung einer privatärztlichen Liquidation lege ich die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde. In der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) ist nicht die Höhe des Honorars festgelegt, sondern eine Basisgebühr und ein Honorarrahmen, der durch den entsprechenden Steigerungssatz definiert ist.

Es gibt Steigerungssätze, bis zu dem die meisten Privaten Krankenversicherungen Leistungen ohne besondere Begründung des Arztes erstatten (bis zum 2.3 fachen bzw. 3.5 fachen des Basiswertes; für eine psychotherapeutische Sitzung bedeutet das, dass ein Honorar bis zu einem Betrag von 92,50 Euro pro Sitzung erstattet wird; dies entspricht dem 2,3 fachen Basiswert der GOÄ und entspricht der nach Zeitaufwand und Schiwerigkeit duchschnittlichen Leistung).

Insbesondere dann, wenn der Patient das Honorar nicht oder nicht vollständig durch seine private Krankenversicherung und/oder durch einen anderen Kostenträger (z.B. eine Beihilfestelle) erstattet bekommt, kann die Höhe des Honorars individuell vereinbart werden.

Dies gilt auch für die Honoravereinbarung mit Patienten, die gesetzlich krankenversichert sind und ihre Behandlung über den von der Krankenversicherung finanzierten Rahmen hinaus fortsetzen möchten.