Erstattungspraxis Privater Krankenversicherungen
Die Erstattungspraxis der Privaten Krankenversicherungen ist sehr unterschiedlich und die Anzahl psychotherapeutischer Sitzungen, für die es eine Kostenerstattung gibt, ist jeweils im Einzelfall vom abgeschlossenen Vertrag des Patienten abhängig.
Wichtig ist: Die Verpflichtung des Patienten zur Bezahlung des Honorars für ärztliche (oder psychologische) Leistungen besteht unabhängig von der Erstattung durch die Krankenversicherung!
Die Klärung aller Fragen mit der Krankenversicherung ist Aufgabe des Versicherten (Patienten), nicht des Arztes/Psychologen, der in diesen Fällen nie Vertragspartner der Versicherung ist.
Darin liegt ein wesentlicher Unterschied zum System der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mit der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) als Bindeglied zwischen Ärzten, Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten als Vertragsbehandlern auf der einen und den Krankenkassen auf der anderen Seite.
Z. Zt. beträgt der von den meisten Privaten Krankenversicherungen erstattete Betrag (entsprechend dem 2,3-fachen Steigerungssatz der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) für das Erstgespräch 120,00 Euro und für eine Behandlungsstunde - Sitzung á 50 Min. Dauer - 92,50 Euro. Daraus ist auch zu ersehen, dass der Steigerungssatz von 2,3 nicht bedeutet, dass das Honorar der PKV mehr als doppelt so hoch ist wie in der GKV.)
Das Honorar für eine pschotherapeutische Sitzung, welche im Rahmen der Kostenübernahme durch die gesetzlichen Kranklenversicherungen bezahlt wird, ist in der Höhe durch ein Gerichtsurteil des Bundessozialgerichtes (im Jahr 2000) auf ca. 75 Euro festgelegt worden, wird aber in dieser Höhe nicht bezahlt, sondern muss seit vielen Jahren immer wieder neu erstritten werden.