Zum Unterschied zwischen Kassenärztlicher Praxis und Privatpraxis

Die Arbeit als niedergelassener Psychotherapeut in freier Praxis (Privatpraxis) ist an verschiedene Voraussetzungen gebunden. Jeder approbierte Arzt – und seit Inkrafttreten des Psychotherapeutengesetzes (PTG) auch jeder als Psychologischer Psychotherapeut approbierte Diplom-Psychologe bzw. als Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut Approbierte – darf sich in freier Praxis (Privatpraxis) niederlassen.

Um sich als Vertragsarzt bzw. Vertragspsychotherapeut niederlassen zu können, muss man eine Kassenzulassung haben:

  • Als Arzt muss man dazu eine Facharztanerkennung besitzen und weitere Qualifikationen nachweisen,
  • als Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut muss man ebenfalls über weitere Qualifikationen bzgl. der psychotherapeutischen Ausbildung verfügen.

Im Rahmen der Kassenpraxis dürfen nur solche psychotherapeutischen Leistungen als Kassenleistung abgerechnet werden, die zum Leistungskatalog der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören. Manche Formen der Psychotherapie zählen nicht dazu und können dann nur als Teil einer privaten Vereinbarung zwischen dem Psychotherapeuten (Arzt/Psychologe/Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut) und seinem Patienten erbracht werden.

Das bedeutet: Nicht jede Leistung, die ein Psychotherapeut, der eine Kassenzulassung besitzt, erbringt, ist deswegen schon eine Kassenleistung.

Ebenso ist auch nicht jede Leistung, die ein niedergelassener Arzt oder Psychotherapeut erbringt, durch die Private Krankenversicherung (PKV) erstattungsfähig. (Auch für die privaten Krankenversicherungen gibt es Leistungskataloge, die sich allerdings von Versicherungsgesellschaft zu Versicherungsgesellschaft unterscheiden und natürlich insgesamt auch vom Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung; außerdem ist der Leistungsumfang gerade bzgl. Psychotherapie bei den Privaten Krankenversicherungen sehr vom individuellen Vertrag abhängig.)

Damit eine Leistung durch die private Krankenversicherung erstattungsfähig ist, bedarf es außerdem einer entsprechenden Indikation, die in der Regel durch die Diagnose auf der Privatrechnung zum Ausdruck gebracht wird bzw. werden kann.