Schweigepflicht des Behandlers
Schweigepflicht und Abstinenz sind wichtige Bedingungen besonders für die psychotherapeutische Arbeit.
Die Schweigepflicht gilt vergleichbar auch für den Bereich der Supervision und der Organisationsberatung.
Die Beachtung von Schweigepflicht und Abstinenz sind Voraussetzung für eine vertrauensvolle Arbeitsbeziehung.
Schweigepflicht des Arztes
- Von der ersten Kontaktaufnahme an unterliegen alle Informationen, die ich von meinen Patienten und Klienten erhalte, der Schweigepflicht. Das bedeutet, dass ich als Arzt und Psychotherapeut eine Verpflichtung zur Verschwiegenheit gegenüber Dritten habe. Diese Verschwiegenheit bezieht sich auf alle Aussagen, die Dritten Rückschlüsse über den Patienten ermöglichen können, d.h., die den Patienten gegenüber Dritten wiedererkennbar machen können. Dasselbe gilt für Personen, über die ein Patient Informationen gegeben hat. Selbstverständlich bezieht sich die Schweigepflicht auch auf die Tatsache, dass es einen Kontakt zwischen einem Patienten mit mir gibt. Vergleichbares gilt auch für die Bereiche Supervision und Organisationsberatung.
- Im Einzelfall kann mich ein Patient oder Klient von der Schweigepflicht entbinden, z.B. um mit einem anderen behandelnden Arzt zu sprechen. Diese Entbindung muss in der Regel schriftlich erfolgen.
- Auch das Vorliegen einer (schriftlichen) Entbindung von der Schweigepflicht bedeutet nicht, dass ich entsprechende Mitteilungen oder Aussagen mache (s. dazu auch Abstinenz) oder dazu verpflichtet bin.
- Als behandelnder Arzt und Psychotherapeut berufe ich mich dann auf mein Aussageverweigerungsrecht als Zeuge vor Gericht, wenn die Beantwortung bestimmter Fragen mich in Konflikt mit meiner beruflichen Schweigepflicht bringt.
- Ohne Einverständnis eines Patienten (vorausgesetzt ist selbstverständlich, dass alle Versuche, sein Einverständnis zu erhalten, erfolglos waren) werde ich diese Verschwiegenheit gegenüber Dritten nur dann aufgeben, wenn ich glaube, nur dadurch erheblichen Schaden oder eine Gefahr von meinem Patienten oder Dritten abwenden zu können oder zu müssen (zum Beispiel Selbst- oder Fremdgefährdung).
Schweigepflicht bei Veröffentlichung und Verwendung von Informationen für Forschung und Lehre
Diesbezüglich fühle ich mich an folgende Vorschriften gebunden
- Daten aus Behandlungen, die in wissenschaftlichen oder sonstigen Veröffentlichungen verwendet werden, müssen so anonymisiert oder verändert werden, dass eine Identifizierung eines Patienten für Dritte nicht möglich ist. Unter dieser Voraussetzung ist eine Einverständniserklärung des Patienten nicht erforderlich.
- Ist dies nach gründlicher Prüfung nicht ausreichend sichergestellt, bedarf eine Verwendung der Daten der Zustimmung des Patienten.
- Sollten Teile einer Behandlung zu Lehr- oder Forschungszwecken auf Ton- oder Bildträger aufgenommen werden, so wird das nur nach vorheriger Information und Zustimmung des/der Patienten erfolgen.
Vorkehrungen zur Wahrung der Schweigepflicht
Zur Wahrung meiner Schweigepflicht gehört auch, dass ich dafür sorge,
- dass niemand optisch oder akustisch Einblick in den Behandlungsverlauf nehmen kann;
- dass niemand unbefugt Einblick in Behandlungsaufzeichnungen und sonstige Unterlagen nehmen kann.
- dass ich ggfs. zwangsläufig Mitwissende (Angestellte) auf die Schweigepflicht hinweise und sie zur Verschwiegenheit verpflichte.