Schweigepflicht Dritter

Ggfs. unterliegen Dritte (Angestellte) in gleicher Weise der dargestellten Schweigepflicht.

Schweigepflicht fĂŒr die Teilnehmer an einer analytischen Gruppentherapie / psychoanalytischen Selbsterfahrungsgruppe

FĂŒr die Teilnehmer an einer analytischen Gruppe gilt (Auszug aus den Vereinbarungen fĂŒr die Teilnahme an einer analytischen Selbsterfahrungsgruppe):

 

„BezĂŒglich aller VorgĂ€nge und GesprĂ€chsinhalte, die die Teilnehmer wĂ€hrend der Gruppensitzungen erfahren und ĂŒber die gesprochen wird, besteht fĂŒr jeden Teilnehmer gegenĂŒber Dritten Schweigepflicht. Dies bedeutet, dass außerhalb der Gruppe keine Informationen gegeben werden dĂŒrfen, die RĂŒckschlĂŒsse möglich machen entweder auf jetzige oder frĂŒhere Gruppenteilnehmer, oder auf Personen, von denen direkt oder indirekt gesprochen wurde oder wird. Diese Schweigepflicht gilt auch fĂŒr die Zeit nach Beendigung der Teilnahme an der Gruppe. Die strikte Beachtung der Schweigepflicht ist Voraussetzung fĂŒr eine vertrauliche Arbeit.“

 

Diese Bestimmungen sind Teil einer schriftlichen Vereinbarung, die jeder, der an einer solchen Gruppe teilnehmen möchte, unterschreiben muss.