Rechtliche Bestimmungen zur Einsicht in Unterlagen

  • Der Patient und/oder sein legitimierter Vertreter hat das Recht, Einsicht in die Unterlagen zu nehmen, soweit sie ihn betreffen. Davon ausgenommen sind Unterlagen, bei denen die Privatsphäre Dritter damit in Konflikt stünde. Ebenso sind Unterlagen davon ausgenommen, welche die persönlichen Ansichten des Psychotherapeuten beinhalten.
  • Nicht berechtigt zur Einsichtnahme ist der Patient bei vertraulichen Informationen Dritter an den Psychotherapeuten, welche mit Zustimmung des Patienten im Rahmen der Therapie miteinbezogen wurden.
  • Um sein Recht auf Einsichtnahme wahrzunehmen, bedarf es ggfs. einer schriftlichen Anfrage des Patienten an den Psychotherapeuten.
  • Das Recht auf Einsichtnahme des Patienten ist ggfs. in Anwesenheit des Psychotherapeuten wahrzunehmen.
  • Die Kosten können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.

Persönliche Anmerkung

Besonders im Rahmen einer laufenden psychotherapeutischen Behandlung ist der Wunsch nach Einsichtnahme in Unterlagen zu analysieren. Eine solche Einsichtnahme stellt meistens ein „Agieren“ (= Handeln aus einem unbewussten Motiv heraus, welches durch die psychotherapeutische Arbeit besonders stark und drängend werden kann) dar.

Wird während der Behandlung eine solche Einsichtnahme im Rahmen der beschriebenen rechtlichen Möglichkeiten verlangt, ist dies in der Regel ein Zeichen für ein wenig tragfähiges Arbeitsbündnis und für ein gestörtes Vertrauensverhältnis des Patienten zu seinem Behandler. Wenn das nicht im Rahmen der Arbeit geklärt werden kann, stellt das in der Regel das Erreichen des Ziels der Behandlung und damit die Fortsetzung der Behandlung selbst in Frage.