Bezahlung allgemein

Bezahlung allgemein

Grundsätzlich ist jeder Patient, der eine Leistung in Anspruch nimmt, persönlich für deren Bezahlung bzw. für die Klärung des Bezahlungsmodus verantwortlich. Zu unterscheiden sind dabei im Wesentlichen drei Möglichkeiten:

 

Übernahme der Kosten durch eine Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)

Da ich auch als Kassenarzt niedergelassen bin, besteht die Möglichkeit, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen bestimmte Leistungen als Kassenleistung der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) in Anspruch zu nehmen. Diese Voraussetzungen sind sowohl inhaltlicher als auch formaler Art.

Inhaltliche Voraussetzungen:

Der Grund der Inanspruchnahme der Leistung entspricht einer Indikation, die in den Psychotherapie-Richtlinien (PTR)  aufgeführt ist.

Formale Voraussetzungen:

Der Patient muss zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme Mitglied einer Gesetzlichen Krankenversicherung sein; er muss seine Versichertenkarte vorgelegt haben; er muss einen Überweisungsschein vorgelegt oder die Praxisgebühr bezahlt haben.

Daraus folgt: Nicht jede Leistung, die ein Ärztlicher Psychotherapeut oder Psychologischer Psychotherapeut, der eine Kassenzulassung besitzt, erbringt, ist deswegen schon eine Kassenleistung.

„Praxisgebühr“ (=Kassengebühr) und Überweisungsschein

Die Abrechnung des Erstgespräches mit der GKV ist nur dann möglich, wenn der Grund der Inanspruchnahme dieser Leistung einer Indikation entspricht, die in den Psychotherapie-Richtlinien (PTR) aufgeführt ist. Allgemein kann man davon ausgehen: Wenn es sich um eine Erkrankung / ein Problem von Krankheitswert handelt, ist eine solche Indikation gegeben. Die Entscheidung darüber, ob diese Voraussetzung gegeben ist, trifft entweder der Arzt, der den Überweisungsschein ausstellt, oder der die Leistung erbringende Arzt, wenn der Patient ihn ohne Überweisungsschein aufsucht.

Die gesetzlichen Vereinbarungen schreiben schon für den ersten Kontakt (streng genommen schon beim telefonischen Kontakt, vor allem, wenn dieser über rein praktisch-technische Regelungen hinausgeht), die Vorlage der Versichertenkarte und eines Überweisungsscheins oder statt eines Überweisungsscheins die Bezahlung der sog. Praxisgebühr in Höhe von 10 Euro (es handelt sich dabei um eine „Kassengebühr“, die der Arzt vom Patienten für die Krankenkasse einzuziehen verpflichtet ist!). Solange eine gültige Versichertenkarte und Überweisungsschein nicht vorliegen, gelten die Grundlagen der Privatliquidation (nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ)).

Wird vereinbart, dass der Überweisungsschein später nachgereicht wird, muss dieser ein Ausstellungsdatum tragen, welches vor dem ersten Kontakt mit dem behandelnden Arzt liegt. Nur dann kann die Praxisgebühr erstattet werden bzw. die Bezahlung derselben entfallen.

Die angemessene Honorierung derjenigen psychotherapeutischer Leistungen, die vor / außerhalb einer psychotherapeutischen Behandlung erbracht werden, ist leider z. Zt. in der kassentherapeutischen Praxis noch n zufriedenstellend geregelt; zu diesen Leistungen gehören auch das Erstgespräch und die Vorgespräche.

Das für jede Praxis geltende Regelleistungsvolumen (RLV), d.h., das Leistungsvolumen, welches pro Patient zu einem vereinbarten und einigermaßen angemessenen Honorar auch bezahlt wird, war ganz offiziell bis Ende 2008 so gering bemessen, dass noch nicht einmal eine (!) Sitzung, d.h. zum Beispiel noch nicht einmal das Erstgespräch, angemessen bezahlt wurde.  Darüber hinausgehende Leistungen - vor dem Beginn einer (bzgl. der Kostenübernahme antragspflichtigen)  Psychotherapie  - wurden nach den bis Ende 2008 geltenden Vergütungsrichtlinien kaum noch vergütet, obwohl sie sowohl für eine ausreichende Diagnostik als auch für eine ausreichende Entscheidungsgrundlage - für den Psychotherapeuten und den Patienten - für eine mögliche Behandlung dringend notwendig sind.

Ab 2009 gelten neue Vergütungsbestimmungen, die gerade für die bis dahin unterbewerteten und unterbezahlten psychhotherapeutischen Leistungen eine bessere Honorierung vorsehen. Werden diese Honorarbestimmungen ab 2009 umgesetzt, bietet das den Psychotherapeuten die Möglichkeit, die angemessene Diagnostik vor einer möglichen Psychotherapie durchzuführen, ohne diese Arbeit durch andere Tätigkeiten subventionieren zu müssen.  

Ausstellung einer Privatrechnung (Privatliquidation) und vollständige bzw. anteilige Erstattung durch die Private Krankenversicherung und / oder andere Kostenträger

Nicht jede Leistung, die ein niedergelassener Arzt erbringt, ist durch die PKV erstattungsfähig. Auch dazu bedarf es der entsprechenden Indikation, die in der Regel durch die Diagnose auf der Privatrechnung zum Ausdruck gebracht wird.

Außerdem hängt die Kostenübernahme bzw. Kostenerstattung durch eine Private Krankenversicherung vom jeweiligen Versicherungsvertrag ab.

Wichtig ist außerdem, dass bezgl. der Kostenübernahme oder Bezahlung nur der Patient, nicht aber der behandelnde Arzt Vertragspartner der Versicherung ist.

Ausstellung einer Privatrechnung (Privatliquidation) ohne Erstattungsmöglichkeit.

Im Falle der Privatliquidation lege ich grundsätzlich die Berechnungsgrundlage der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) zugrunde. Bei Leistungen, die dort nicht ausdrücklich aufgeführt sind, lege ich das Honorar für entsprechende Leistungen zugrunde.

Die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) lässt einen Spielraum bei der Gestaltung des Honorars zu und bietet auch die Möglichkeit, ein Honorar mit dem Patienten entsprechend seinen finanziellen Verhältnissen zu vereinbaren.

Bezahlung des Erstgesprächs und weiterer Vorgespräche.

Erst- und Vorgespräche sind nicht kostenlos, sondern Leistungen, die bezahlt werden müssen. (Therapeuten, die Erst- und oder Vorgespräche kostenlos anbieten, machen sich verdächtig, diese als Werbeveranstaltungen für sich selbst zu benutzen.)

Die Modalitäten der Kostenübernahme durch die Krankenversicherung bzw. der Abrechnung über die KV mit der gesetzlichen Krankenkasse ändern nichts an der Verantwortlichkeit des Patienten für die Bezahlung.




Quelladresse: http://www.praxis-dr-korte.de/cms/index.php?id=63